Seit dem 27. Mai 2025 nutzt Meta, das Unternehmen hinter Facebook, Instagram (und WhatsApp), öffentliche Inhalte sowie Interaktionen mit dem Chatbot „Meta AI“, um seine Künstliche Intelligenz (KI) zu trainieren. Dies geschieht auf Grundlage eines „berechtigten Interesses“ gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Obwohl es die Möglichkeit gab, Widerspruch einzulegen, ist diese mittlerweile verstrichen – wer nicht aktiv geworden ist, dessen Inhalte können nun dauerhaft in die KI-Modelle einfließen.
Verbraucherschützer und Datenschutzbehörden sind besonders besorgt, dass auch sensible Daten oder Inhalte von Minderjährigen betroffen sein könnten. Die Verbraucherzentrale NRW hatte versucht, per Eilverfahren dagegen vorzugehen, jedoch ohne Erfolg. Das OLG Köln wies den Antrag auf einstweilige Verfügung zurück: Meta verfolgt ein legitimes Interesse, hat die Nutzer informiert und Schutzmaßnahmen getroffen. Daher sei die Datenverarbeitung vorläufig rechtmäßig.
Für Unternehmen bedeutet das: Öffentlich zugängliche Inhalte aus der eigenen Social-Media-Kommunikation – wie Postings, Kommentare oder Serviceanfragen – können jetzt Teil des Meta-KI-Trainings sein. Wer hier personenbezogene Daten verarbeitet hat, sollte sich bewusst sein, dass diese Daten in KI-Systeme eingeflossen sein könnten.
Die Datenschutzaufsichtsbehörden mahnen zur Sorgfalt: Verantwortliche sollten genau prüfen, ob über ihre Social-Media-Kanäle personenbezogene Daten veröffentlicht wurden und wie künftig mit solchen Daten umgegangen werden soll. Auch wenn die Widerspruchsfrist vorbei ist, ist ein sensibler und datensparender Umgang mit Social Media wichtiger denn je.