Der deutsche Gesetzgeber hat entsprechend dem europäischen Digital Services Act (DSA) einige Änderungen vorgenommen: Das TMG wird damit zum Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und das TTDSG zum Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).
Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Am 13.05.2024 wurde das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das DDG bezieht sich allerdings nicht nur auf den Digital Services Act, sondern auch auf zwei Regelungen, die bislang Bestandteil anderer Gesetze waren: das Telemediengesetz (TMG) und, wenn auch weniger bekannt, das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG).
Eine wesentliche Änderung für Webseiten-Betreiber betrifft die Impressumspflicht. Bisher hat sich diese Pflicht aus § 5 TMG ergeben. Ab sofort verlangt das DDG die Benennung und Zurverfügungstellung der Kontaktstellen für Behörden und Nutzer (Name, Adresse, Angaben zur Geschäftsführung, Angabe des Registergerichts und der Handelsregisternummer sowie USt-ID-Nr.).
Der Anpassungsaufwand wird sich in der Praxis allerdings in Grenzen halten. Eine Möglichkeit ist, ganz auf die Nennung von Normen zu verzichten. Eine Pflicht hierzu besteht nämlich nicht und damit bleiben Sie auch bei zukünftigen redaktionellen Anpassungen des Gesetzes auf der sicheren Seite.
Tipp: Prüfen Sie ggf. auch die Angaben auf Ihren Social-Media-Kanälen und in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)
Auch beim Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) wird es Änderungen gegeben. Zukünftig spricht man vom Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Das TTDSG ist insbesondere für die Regelung des Fernmeldegeheimnisses in § 7 TTDSG und der Cookie-Einwilligungspflicht in § 25 TTDSG bekannt. Eine Anpassung wird hier also auch zeitnah erforderlich sein.