Ein Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. Juli 2025 schlägt hohe Wellen: Ein Facebook-Nutzer bekommt 5.000 Euro Schmerzensgeld wegen Datenschutzverletzungen durch die sogenannten „Business Tools“ von Meta. Die Entscheidung basiert auf Art. 82 DSGVO – und verzichtet dabei auf einen handfesten Schadensbeweis.

Der Hintergrund: Die „Business Tools“ – darunter das Facebook-Pixel und Social Plugins – sind auf vielen Webseiten integriert und ermöglichen es Meta, Nutzer auch abseits der eigenen Plattformen zu tracken. Das betrifft auch User, die gerade nicht angemeldet sind. Die erfassten Daten werden global – vor allem in die USA – transferiert und dort analysiert, hauptsächlich für Werbezwecke.

Das Gericht stellte fest: Nutzer werden durch diese ständige und intransparente Überwachung in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Auffällig ist, dass das LG Leipzig den Schadensersatz selbst ohne eine persönliche Befragung des Klägers oder stichhaltigen Schadensnachweis zusprach – mit Bezug auf die „allgemeine Betroffenheit eines einsichtigen Durchschnittsnutzers“.

Für Unternehmen mit datenbasierten Geschäftsmodellen ist dieses Urteil ein unmissverständliches Alarmsignal. Sollte sich diese Haltung durchsetzen, könnten DSGVO-Schadensersatzforderungen wesentlich einfacher durchzubringen sein – sogar ohne belegbaren individuellen Schaden. Es ist noch offen, ob höhere Gerichte diese weitläufige Interpretation unterstützen oder wie der BGH jüngst wieder einschränkender urteilen wird.

Eins steht fest: Das wirtschaftliche Interesse an Nutzerdaten wird zunehmend auch bei der Festsetzung von Schadensersatz berücksichtigt. Verantwortliche sollten Datenschutzverstöße – besonders beim Einsatz externer Tools – nicht länger als einkalkulierbares Risiko ansehen.