Heutzutage sind viele Firmenfahrzeuge mit GPS-Systemen ausgestattet. Diese Technologie ermöglicht es, Fahrzeuge zu lokalisieren, Routen zu planen oder gestohlene Autos wiederzufinden. Doch wo liegen die datenschutzrechtlichen Grenzen?

Grundsätzlich gilt: Sobald nachvollziehbar ist, welcher Beschäftigte ein Fahrzeug genutzt hat, werden personenbezogene Daten verarbeitet. Denn Standortdaten verraten nicht nur, wo sich ein Fahrzeug befindet. Sie können auch Rückschlüsse auf Arbeitsabläufe, Pausenzeiten oder Bewegungsmuster von Beschäftigten ermöglichen.

Eine Ortung ist also nicht “einfach so” erlaubt. Unternehmen müssen einen klaren und nachvollziehbaren Grund haben, wie zum Beispiel die Einsatzplanung, den Schutz wertvoller Ladung oder die Diebstahlsicherung. Eine ständige Überwachung von Beschäftigten oder eine Kontrolle „auf Vorrat“ ist jedoch nicht gestattet.

Ein besonders wichtiger Aspekt ist die private Nutzung von Firmenfahrzeugen. Wenn ein Dienstwagen auch privat genutzt werden darf, muss regelmäßig sichergestellt werden, dass während privater Fahrten keine Standortdaten erhoben werden.

Transparenz ist ebenfalls von großer Bedeutung. Beschäftigte müssen darüber informiert werden, welche Daten gesammelt werden, zu welchem Zweck diese verarbeitet werden, wer Zugriff auf die Daten hat und wie lange die Daten gespeichert werden. Besteht ein Betriebsrat, sind regelmäßig auch dessen Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten.

Fazit: GPS-Tracking ist kein gewöhnliches Fuhrpark-Feature. Es greift in die Privatsphäre von Beschäftigten ein und sollte deshalb nur für klar definierte Zwecke, transparent und datensparsam eingesetzt werden.

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