Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024, Rs. C-21/23) erlaubt es nun auch Marktbegleitern, Datenschutzverstöße gemäß dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu verfolgen.
Der Hintergrund: Ein Apotheker klagte gegen einen Konkurrenten, der über einen Internet-Marktplatz apothekenpflichtige Medikamente verkaufte. Dabei wurden Gesundheitsdaten der Kunden ohne deren Zustimmung verarbeitet. Dies führte zur Grundsatzfrage, ob Mitbewerber Datenschutzverstöße überhaupt geltend machen können.
Das Oberlandesgericht Naumburg entschied zugunsten des klagenden Apothekers, da Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, die das Marktverhalten regeln, auch wettbewerbsrechtlich verfolgt werden könnten. Da die DSGVO hierzu keine klare Regelung enthält, übergab der Bundesgerichtshof die Frage an den EuGH.
Die Entscheidung: Der EuGH entschied, dass Mitbewerber Datenschutzverstöße als unlautere Geschäftspraktiken abmahnen können. Damit eröffnet das Urteil neue Möglichkeiten für wettbewerbsrechtliche Verfahren bei Datenschutzverstößen.
Die Folgen für Unternehmen: Neben Aufsichtsbehörden, Verbraucherverbänden und Betroffenen können nun auch Wettbewerber Verstöße abmahnen – ein weiterer Grund für Unternehmen ihre Datenschutz-Compliance zu stärken.