Der EuGH stellt klar, wann Unternehmen dieselbe Verarbeitung personenbezogener Daten auf mehrere Rechtsgrundlagen nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO stützen dürfen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2026 für Klarheit gesorgt, als es um die Frage ging, ob ein Unternehmen dieselbe Verarbeitung personenbezogener Daten auf mehrere Rechtsgrundlagen stützen darf. Der Fall betraf einen Arbeitgeber und eine ehemalige Mitarbeiterin, in dessen Rahmen der Arbeitgeber personenbezogene Daten der Arbeitnehmerin verarbeitet hatte. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wandte sich daraufhin mit mehreren Fragen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung an den EuGH.
Die zentrale Aussage des Gerichts lautet: Unter bestimmten Bedingungen kann eine Verarbeitung auf mehrere alternative Rechtsgrundlagen gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO gestützt werden. Verantwortliche müssen sich also nicht zwingend für nur einen Erlaubnistatbestand entscheiden. Dies kann besonders im Beschäftigungskontext von Vorteil sein, wenn sowohl eine Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO als auch eine Verarbeitung aufgrund berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht gezogen werden.
Allerdings ist diese Entscheidung kein Freibrief für eine beliebige Mehrfachnennung. Jede einzelne Rechtsgrundlage muss eigenständig geprüft, erfüllt und nachvollziehbar dokumentiert werden. Es reicht nicht aus, einfach mehrere Erlaubnistatbestände aufzulisten, ohne deren konkrete Relevanz für die Verarbeitung zu erläutern.
Zusätzlich stellte der EuGH klar, dass Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO keine eigenständige Rechtsgrundlage für eine Verarbeitung darstellt. Diese Vorschrift kann das Recht auf Löschung in bestimmten Fällen einschränken, ersetzt jedoch nicht die notwendige Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO.
Übrigens: Das Urteil enthält auch wichtige Hinweise für gerichtliche Verfahren – Datenschutzwidrig erlangte Beweise dürfen nicht automatisch ausgeschlossen werden. Ob sie verwendet werden dürfen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.