Zum Schutz der Hinweisgeber in Deutschland müssen Unternehmen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) eine interne Meldestelle einrichten, an die sich hinweisgebende Personen wenden können. Von dem Gesetz betroffen sind alle Unternehmen, die in der Regel mindestens 50 Beschäftigte haben (§ 12 Abs. 2 HinSchG).

Neben den internen Meldestellen der Unternehmen gibt es externe Meldestellen, insbesondere beim Bundesamt für Justiz. Seit dem Inkrafttreten des HinSchG sind nach Mitteilung einer Sprecherin des Justizministeriums von Anfang Juli bis zum 12. September insgesamt 113 Meldungen eingegangen. Die meisten Hinweise gingen über ein Online-Formular ein. Auch die Beratungsleistung der Meldestelle werde rege in Anspruch genommen, sagte die Sprecherin demnach.

Unternehmen, die eine Meldung bei der externen Meldestelle vermeiden möchten, sollten dem Hinweisgeber daher Anreize dafür schaffen, zunächst die interne Hinweisgebermeldestelle zu nutzen. Entsprechende Maßnahmen könnten sein:

  • Leichter Zugang zu den Meldekanälen: Die Meldekanäle sollen so leicht wie möglich zugänglich gemacht werden, z.B. durch eine leichte Bedienbarkeit, durchgehende Erreichbarkeit, Vermeidung von Sprachbarrieren und die Ermöglichung von anonymen Meldungen.
  • Mitarbeiter-Kommunikation: Die interne Hinweisgebermeldestelle und die entsprechenden Meldewege sollen angemessen kommuniziert werden, bspw. beim Onboarding von neuen Beschäftigten, durch Einträge im Intranet/Internet und Informationsschreiben an die Belegschaft.