Zum Schutz von Whistleblowern in Deutschland ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Dieses verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigten zur Einrichtung einer internen Hinweisgebermeldestelle bis zum 17. Dezember 2023. Für Beschäftigungsgeber ab 250 Mitarbeitenden besteht die Pflicht bereits seit dem 2. Juli 2023. Auch für Beschäftigungsgeber mit weniger als 50 Beschäftigten kann sich die freiwillige Einrichtung einer internen Meldestelle aus taktischen Gründen anbieten.

Ein Whistleblower nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ist eine Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt hat und diese an die Hinweisgebermeldestelle meldet. Das HinSchG schützt diesen Hinweisgeber vor sämtlichen Repressalien wie zum Beispiel Abmahnung, Kündigung oder Versagung von Beförderungen. Auch von Hinweisen betroffene Personen sollen geschützt werden. Bei möglichen Verstößen gegen das HinSchG handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bestraft werden – das gilt auch für die Nichteinrichtung einer internen Meldestelle.

Eine interne Meldestelle des Unternehmens nimmt die Hinweise des Whistleblowers über einen Meldekanal entgegen, prüft den Hinweis auf Plausibilität, kommuniziert bei Bedarf und nach Möglichkeit mit dem Hinweisgeber und empfiehlt dem Unternehmen Folgemaßnahmen. Als interne Meldestelle dürfen auch Dritte beauftragt werden.

Der Compliance-Berater Intelli Revolution hat eine intelligente Hinweisgebermeldestelle entwickelt, die sämtliche Anforderungen des HinSchG umsetzt und die Bedürfnisse aller im Prozess Betroffenen berücksichtigt. Über das Whistleblowersystem sind verschiedene Meldekanäle erreichbar. Jede eingehende Meldung wird von Ombudspersonen mit juristischem Hintergrund gesichtet, ausgewertet und den Entscheidern im Unternehmen entsprechende Handlungsempfehlungen unterbreitet. Die Lösung ist für jede Unternehmensgröße geeignet und kann mühelos in die bestehende IT-Infrastruktur integriert werden.